DMMK live – Workshop: Geld verdienen im Web 2.0 (7)
Jan Pohle, Rechtsanwalt, Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft
Oha, jetzt geht’s ab… „LAW 2.0“… (Ach ja, hier sei noch mal quer auf einen meiner Einträge der CommunitySummit (von Carsten Ulbricht, Kanzlei Diem & Partner) verwiesen.
- Web 2.0 ist definitiv kein rechtsfreier Raum!
- Das recht des Web 1.0 ist auch das Recht des Web 2.0
Was gilt also?
>> Telemedienrecht
>> Zivilrecht
>> Urheber und Markenrecht
>> Werberecht (UWG)
>> Datenschutzrecht
>> Strafrecht
Haftung von Forenbetreibern:
>> Hier wird unterschieden: Unterlassung und Schadenersatz
Unterlassungsansprüche:
>> Keine Priviligierung über §§ 8 – 10 TMG bei Unterlassungsansprüchen
>> Priviligierung der Internetforen als „Markt der Meinungen“
>> Unterlassungshaftung jedenfalls nach Kenntnis von rechtsverletzendem Foreninhalt
>> Kein Haftungsausschluss des Forenbetreibers wenn der Einsteller namentlich bekannt ist.
>> Unterlassungshaftung als Störer bei Verletzung von Prüfungspflichten (Heise Urteil)
Nu kommen wir zum Thema Gnadenlose Richter:
Beiträge Dritter in (privaten) Foren sind eigene Inhalte des Forenbetreibers
Begründung:
Die Person, die Inhaber der Domain ist, ist verantwortlich für die über die Webseite unter der Domain verbreiteten Inhalte. Die Verantwortlichkeit endet erst mit konkreter und ausdrücklicher Distanzierung oder wenn Rechtswidrigkeit erst nach weiterer Prüfung erkennbar. Forenbetreiber zu allg. Kontrolle der Forenbeiträge vor Freischaltung verpflichtet.
>> „Das wird so von keinem anderen Gericht verteten!“
Oha, jetzt geht’s ab… „LAW 2.0“… (Ach ja, hier sei noch mal quer auf einen meiner Einträge der CommunitySummit (von Carsten Ulbricht, Kanzlei Diem & Partner) verwiesen.
- Web 2.0 ist definitiv kein rechtsfreier Raum!
- Das recht des Web 1.0 ist auch das Recht des Web 2.0
Was gilt also?
>> Telemedienrecht
>> Zivilrecht
>> Urheber und Markenrecht
>> Werberecht (UWG)
>> Datenschutzrecht
>> Strafrecht
Haftung von Forenbetreibern:
>> Hier wird unterschieden: Unterlassung und Schadenersatz
Unterlassungsansprüche:
>> Keine Priviligierung über §§ 8 – 10 TMG bei Unterlassungsansprüchen
>> Priviligierung der Internetforen als „Markt der Meinungen“
>> Unterlassungshaftung jedenfalls nach Kenntnis von rechtsverletzendem Foreninhalt
>> Kein Haftungsausschluss des Forenbetreibers wenn der Einsteller namentlich bekannt ist.
>> Unterlassungshaftung als Störer bei Verletzung von Prüfungspflichten (Heise Urteil)
Nu kommen wir zum Thema Gnadenlose Richter:
Beiträge Dritter in (privaten) Foren sind eigene Inhalte des Forenbetreibers
Begründung:
Die Person, die Inhaber der Domain ist, ist verantwortlich für die über die Webseite unter der Domain verbreiteten Inhalte. Die Verantwortlichkeit endet erst mit konkreter und ausdrücklicher Distanzierung oder wenn Rechtswidrigkeit erst nach weiterer Prüfung erkennbar. Forenbetreiber zu allg. Kontrolle der Forenbeiträge vor Freischaltung verpflichtet.
>> „Das wird so von keinem anderen Gericht verteten!“
tulmer - 22. Jun, 15:39



